Finanzberatung Ralf Kaiser

            Fachwirt für Finanzberatung 

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Berufshaftpflicht

Vermögensschadenhaftpflicht

Vermögensschäden, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, müssen vom Unternehmer oder auch vom Selbstständigen selbst getragen werden. Deshalb tragen diese Berufsgruppen ein hohes Risiko, können sich aber mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche der Art absichern.

Ein Vermögensschaden, der im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entsteht, ist häufig auch über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Jedoch sind die Versicherungssummen bei dieser Versicherung häufig nicht ausreichend. Denn im privaten Bereich werden die Schadenssummen für die Bereiche Sach- und Personenschäden meist deutlich höher gewählt als für Vermögensschäden, da diese im privaten Bereich selten vorkommen. Im beruflichen Alltag kann jedoch ein Fehler hohe Schäden verursachen, für die der Selbstständige oder Unternehmer dann haftbar gemacht werden kann. Dabei kann der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für viele Berufsgruppen sinnvoll sein. Immer dann, wenn der Unternehmer oder Selbstständige vermögensbezogenen Sorgfaltspflichten nachkommen muss, dann kann ein Fehler zu Vermögensschäden führen, die bei hohen Schäden auch die berufliche Existenz des Betroffenen gefährden und dadurch zum finanziellen Ruin führen können. Als Beispiel für Berufsgruppen, in denen aufgrund eines Fehlers Vermögensschäden auftreten können, wären an dieser Stelle Ärzte, Architekten, Steuerberater oder Rechtsanwälte zu nennen. Aber nicht nur im Rahmen der beruflichen, sondern selbst bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann eine fehlerhafte Entscheidung einen Schaden verursachen.

Kommt es zu einem Vermögensschaden, dann übernimmt die Versicherung die Haftpflichtansprüche bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Allerdings zahlt die Versicherung nur solche Vermögensschäden, die auch tatsächlich begründet sind. Deshalb zählt zum Versicherungsumfang in der Regel auch das Abwehren von unberechtigten Haftpflichtansprüchen, wodurch oftmals eine passive Rechtsschutzfunktion integriert ist.
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